Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I.

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- und Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte hiermit ausdrücklich widersprechen.

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
  3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wird Banklastschriftverfahren vereinbart, stimmt der Käufer dem Bankabbuchungsauftragsverfahren zu.
  5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung in Ziffer 6 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück) gilt entsprechend, wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
  6. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpfandpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.
  7. Übernehmen wir auch Verlegungen, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand (und zwar örtlich und sachlich) ist für alle Verbindlichkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, Borken/Westf.
  9. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigungen und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen.
  10. Für mit unserem Einverständnis zurückgegebene Waren vergüten wir 85% des Warenwertes abzügl. entstandener Rücknahmekosten. Sonderanfertigungen oder Waren, die wir nicht am Lager führen, werden nicht zurückgenommen.
  11. Gütebedingungen. Für Qualität, Farbe und alle sonstigen Eigenschaften gelten die Materialproben (Muster) als Durchschnittsmuster. Mauerziegel, Dachziegel und Wand- und Bodenfliesen werden angeboten und verkauft, wie diese aus dem Ofen kommen, in handelsüblicher Ware. Ca. 5 % an Schmelz, Bruch, Bleichen oder nicht zu verwertenden Verblender, Dachziegeln oder Wand- und Bodenfliesen können nicht beanstandet werden. Besichtigte Steinstapel gelten als verkauft, so wie sie sind und wie sie besichtigt wurden. Bei Klinkern, Vormauersteinen, Dachziegeln und Wand- und Bodenfliesen wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Lieferungen in Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Mustern genau übereinstimmen. Falls eine Anlieferung einer größeren Partie Verblender, Dachziegel oder Wand- und Bodenfliesen nicht so abgewickelt werden kann, wie dieses von unserer Dispositionsabteilung gewünscht wird, übernehmen wir keine Gewähr auf gleichmäßige Farbgebung und qualitative Übereinstimmung. Farbschwankungen in der Tönung und Nuancierung sowie in Strukturen müssen daher in Kauf genommen werden. Abweichungen in Gewichten und Größenabmessungen bleiben nach Maßgabe der DIN-Vorschriften vorbehalten. Bei Lieferungen von Hintermauerziegeln oder Dachziegeln II. Wahl sowie Sonderposten sind hier die DIN-Vorschriften ausgeklammert (Wand- u. Bodenfliesen).
  12. Lieferungsverzögerungen. Wurden dem Käufer Lieferungstermine unserer Dispositionsabteilung fernmündlich oder auch mündlich zugesagt, so sind diese genannten Termine nach bestem Wissen der Dispositionsabteilung genannt worden. Kurzfristig auftretende Verzögerungen bei der Beschaffung, bei dem Transport der Materialien, die der Dispositionsabteilung bei Abgabe des Liefertermines nicht bekannt waren, können den Anlieferungstermin verzögern. Der Käufer hat bei der Rechnungsbegleichung nicht das Recht, hierfür entsprechende Beträge in Abzug zu bringen.
  13. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
  14. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
  15. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
  16. Zahlungen. Alle Rechnungen sind binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen. Die Begleichung sämtlicher unserer Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen Ist Voraussetzung für eine evtl. Skontogewährung. Der Käufer befindet sich ohne besondere Mahnung in Zahlungsverzug, wenn der Kaufpreis nicht innerhalb 15 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingeht, bzw. das Zahlungsziel, das ab Rechnungsdatum läuft überschritten wird. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Landeszentralbankdiskont zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen abzurechnen und Zahlungen entsprechend den vorerwähnten Zahlungsbedingungen zu verlangen.

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
II.

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Anordnung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzesbuch verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung, Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat In diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Vorkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderungen.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Erziehung der gemäß II Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritte, nachkommt Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
  8. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahren oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahren mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff. InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10% Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - derzeit 19 % -), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die angetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

(Stand: Dezember 2012)